Die Beratungseinsätze müssen
durchgeführt werden.
Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse. Die Pflegekassen vereinbaren die Höhe der Vergütung für die Beratung mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der beauftragten Pflegefachkraft.
Praxis-Tipp
Der Pflegebedürftige sollte jeweils denselben Pflegedienst beauftragen. So kann der Pflegedienst sicherstellen, dass der Beratungsbesuch von derselben Pflegefachkraft durchgeführt wird. Damit wird einerseits das Vertrauen gefestigt und andererseits die Effektivität der unterstützenden Beratung gewährleistet.
Praxis-Tipp
Ein Beratungseinsatz ist der zuständigen Pflegekasse nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis über die Durchführung des Beratungseinsatzes nicht, wird das Pflegegeld angemessen gekürzt. Im Wiederholungsfall wird das Pflegegeld sogar entzogen. Als angemessene Kürzung wird eine Kürzung von 50 Prozent des Pflegegeldes angesehen. Die Situation im Einzelfall ist allerdings zu berücksichtigen.