Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Leistungsinhalt

  • Bedarfsanalyse
  • Anpassung des Wohnraums
  • Einsatz von Pflege-/Hilfsmitteln
  • Einschaltung des behandelnden Arztes
  • Einschaltung des Amtsgerichts zur Bestellung eines Betreuers
  • Einschaltung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)

 

Häufigkeit

Die Beratungseinsätze müssen

  • Bei den Pflegegraden 2 & 3          einmal halbjährlich
  • Bei den Pflegegraden 4 & 5          einmal vierteljährlich 

durchgeführt werden.

Kostenübernahme

Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse. Die Pflegekassen vereinbaren die Höhe der Vergütung für die Beratung mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der beauftragten Pflegefachkraft.



Praxis-Tipp

 Der Pflegebedürftige sollte jeweils denselben Pflegedienst beauftragen. So kann der Pflegedienst sicherstellen, dass der Beratungsbesuch von derselben Pflegefachkraft durchgeführt wird. Damit wird einerseits das Vertrauen gefestigt und andererseits die Effektivität der unterstützenden Beratung gewährleistet.

Praxis-Tipp

Ein Beratungseinsatz ist der zuständigen Pflegekasse nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis über die Durchführung des Beratungseinsatzes nicht, wird das Pflegegeld angemessen gekürzt. Im Wiederholungsfall wird das Pflegegeld sogar entzogen. Als angemessene Kürzung wird eine Kürzung von 50 Prozent des Pflegegeldes angesehen. Die Situation im Einzelfall ist allerdings zu berücksichtigen.